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Familie

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen im Leben. Hierbei ist es ein großer Unterschied, ob man heiratet oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Aber auch für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einschließlich Fragen zur Adoption bin ich als Notarin die richtige Ansprechpartnerin.

Ehevertrag – Fragen und Antworten

Das Zusammenleben in einer Ehe kann zahlreiche rechtliche Fragen aufwerfen, die bedacht und geregelt werden sollten. Voraussetzung ist die Kenntnis der Gesetzeslage.

Was ist ein Ehevertrag?

Wer heiratet, übernimmt viele Rechte und Pflichten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht eine Reihe gesetzlicher Vorschriften vor, die die Pflichten in der Ehe und den Fall der Scheidung oder des Todes eines Ehepartners regeln.
Mit einem Ehevertrag können die gesetzlichen Ehefolgen angepasst werden, wenn sie nicht zur persönlichen Lebenssituation und Eheplanung passen. Im Ehevertrag wird also in guten Zeiten der geordnete Ablauf für den Fall des Scheiterns der Ehe geregelt. Es wird festgelegt, wie bei einer Trennung mit dem eingebrachten Vermögen und dem Zugewinn während der Ehe verfahren werden soll.
Ausgangspunkt der Überlegungen sind hierbei die gesetzlichen Ehefolgen. Was gilt also zwischen Ehegatten, wenn kein Ehevertrag vorhanden ist?
Die gesetzliche Regelung geht von der sogenannten Hausfrauen- oder Hausmannehe aus: Ein Ehepartner erwirtschaftet das Vermögen und erzielt Einkommen, während der andere die Kinder erzieht und den Haushalt führt. Die gesetzlichen Regelungen führen für diese Fälle bei Scheidung häufig zu einem angemessenen Ausgleich. Im Einzelnen:

Was gilt ohne Ehevertrag?

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand und gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe Gütertrennung herrscht. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und seine Schulden. Das gilt auch für nach der Eheschließung erworbene Gegenstände und Werte. Am Ende der Ehe wird verglichen, wer welchen Vermögenszuwachs erzielt hat. Es ist der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen. Für jeden Partner wird die Vermögensentwicklung ausgerechnet. Der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn des Vermögens wird hälftig unter den Ehepartnern geteilt. Erbschaften und Geschenke unterliegen dem Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht. Sie werden nicht als Zugewinn angerechnet, jedoch ihre Wertsteigerung.

Schuldenhaftung des Ehepartners

Es besteht häufig die falsche Vorstellung, dass im gesetzlichen Güterstand jeder Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten haften würde. Das ist falsch. Auch bei der Zugewinngemeinschaft bestehen selbstständige Vermögen und selbstständige Verantwortlichkeiten der Ehegatten. Der Ehegatte haftet nur dann z. B. gegenüber einer Bank, wenn er den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat. Die Gütertrennung z. B. hat daher aus Haftungsgründen keinen Sinn. Sinnvoll ist hier ein notarielles Vermögensverzeichnis, in dem die Ehegatten genau aufführen, wem welche Gegenstände des Hausrates und der Wohnungseinrichtung oder sonstigen Vermögensgegenstände gehören.

Versorgungsausgleich

Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Im Scheidungsfall wird die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, hälftig geteilt. Jeder Ehegatte muss die Hälfte seiner während der Ehe erworbenen Rentenanrechte an den anderen Ehegatten abgeben. Dies erfolgt durch Umbuchung oder Nachversicherung von Rentenanwartschaften. Der Ehepartner erhält in der Regel eigene Rentenansprüche. Er nimmt gleichberechtigt an den Chancen und Risiken des erworbenen Anrechts teil. Auch betriebliche und private Versorgungsanrechte sollen bereits mit Wirksamkeit der Scheidung vollständig und endgültig ausgeglichen werden. Die Folgen des Versorgungsausgleiches zeigen sich, wenn die Ehegatten in Rente gehen. Dann erhält im Ergebnis ein Ehegatte mehr und der andere Ehegatte weniger Rente.

Unterhalt

Auch nach der Scheidung schulden Ehegatten einander den sogenannten nachehelichen Unterhalt. Das Gesetz sieht eine Reihe von Unterhaltstatbeständen vor, z. B. Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Grundsätzlich beträgt der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehepartners 3/7 der Nettoeinkommensdifferenz der Ehepartner.

Erbrecht

Das Erbrecht des Ehegatten hängt davon ab, welche nächsten Verwandten der verstorbene Ehegatte hinterlässt. Grundsätzlich gilt: je entfernter die Verwandten, umso größer die gesetzliche Erbquote des Ehegatten. Im Einzelnen:

  • Wenn der Verstorbene Kinder/Enkel hat, erbt der Ehegatte neben diesen (Erbengemeinschaft) 1/2 des Nachlasses.
  • Wenn der Verstorbene Eltern/Geschwister hat, erbt der Ehegatte neben diesen (Erbengemeinschaft) 3/4 des Nachlasses. Auch bei der kinderlosen Ehe erbt der Ehegatte also zwingend nicht allein.

Der Ehegatte hat Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, den sogenannten Pflichtteilsanspruch.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lässt allerdings den Ehepartnern die Möglichkeit, eine auf ihre individuellen Verhältnisse zugeschnittene Regelung zu treffen, und zwar in allen genannten Bereichen. Die Ehepartner können einen Ehevertrag vor oder auch während der Ehe schließen. Eine solche Vereinbarung ist jederzeit, sogar kurz vor der Scheidung, möglich.

Warum ein Ehevertrag?

Zu Ehen, in denen beide Ehepartner berufstätig sind, passen die gesetzlichen Regelungen nicht immer. Dann ist ein Ehevertrag sinnvoll, der auf die persönliche Situation und Lebensplanung zugeschnitten ist, z. B. bei großen Einkommens- und Vermögensunterschieden oder wenn ein Ehegatte ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis betreibt. In letzterem Fall können Zugewinnausgleichsansprüche zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Für Unternehmer und Freiberufler sind daher Eheverträge eine wirtschaftlich notwendige Lösung.
Ein Ehevertrag will wohlüberlegt sein und hängt sehr von den persönlichen Verhältnissen ab. Es ist wichtig, dass die Ehepartner ihre gegenseitigen Interessen und Wünsche genau analysieren und der Notarin mitteilen. Die Notarin kann dann eine an die individuellen Verhältnisse angepasste Lösung vorschlagen. Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an den Inhalt dieser Vereinbarungen. Nach der Rechtsprechung sind ehevertragliche Regelungen bei einer besonders einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten, vor allem im Rahmen von Unterhaltsvereinbarungen und Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, und/oder bei erheblich ungleichen Verhandlungspositionen unwirksam oder unanwendbar. Der Ehevertrag muss also sowohl bei Abschluss als auch im späteren Eheverlauf zum Lebensmodell passen oder entsprechend geändert werden.

Warum vor der Notarin oder dem Notar?

Dies ist gesetzlich geregelt und hat zur Folge, dass private Eheverträge nicht wirksam sind.

Sinn der Regelung ist es, die Ehepartner vor unüberlegten Eheverträgen zu schützen. Notare beraten die Ehepartner ausführlich, und zwar beide Seiten neutral. Notarinnen und Notare haben im Familienrecht besondere Erfahrung. Sie vermitteln unparteiisch und beraten die Ehepartner ausführlich über die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarungen. Unklarheiten sollten offen angesprochen werden. Notare müssen umfassend über den Vertrag aufklären. Diese für die Vertragspartner so wichtige Beratung löst keine gesonderten Kosten aus.

Was kann zum Güterstand vereinbart werden?

Der Güterstand betrifft die Frage des Vermögensausgleichs bei Scheidung. Im gesetzlichen Güterstand wird grundsätzlich das in der Ehe erworbene Vermögen hälftig ausgeglichen. Derjenige Ehegatte, der mehr als der andere erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Mehrwertes ausbezahlen (Zugewinnausgleich). Dieser Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch, der zu Liquiditätsproblemen führen kann.

Gütertrennung

In einem Ehevertrag können die Ehegatten die sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Der Zugewinnausgleich entfällt. Es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners. Aber auch die Gütertrennung hat eine Reihe von Nachteilen, vor allen Dingen im steuerlichen Bereich: Stirbt ein Ehepartner, hat bei Gütertrennung der Hinterbliebene einen deutlich geringeren Erbschaftsteuerfreibetrag und Pflichtteil als beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Gütergemeinschaft

Manche Eheleute entscheiden sich für die sogenannte Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden sie gemeinsames Vermögen, haften aber auch gemeinsam für die Schulden. Die Folgen sind weitreichend. Grundsätzlich können nur mit dem Einverständnis des Ehepartners vermögensrechtliche Entscheidungen getroffen werden. Wegen dieser Nachteile ist die Gütergemeinschaft heute selten anzutreffen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft kann empfehlenswert sein. Sie ist eine auf die persönlichen Bedürfnisse vertraglich zugeschnittene Zugewinngemeinschaft. Die Vorteile des gesetzlichen Güterstandes bleiben erhalten. Der Vertrag wird an die individuellen Bedürfnisse des Ehepaares angepasst. Zum Beispiel kann der Zugewinnausgleich nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen werden. Damit werden die Nachteile der Gütertrennung im Todesfall vermieden. Oder es kann ein Unternehmen, ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie ganz aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden. Kommt es zur Scheidung, findet dann diesbezüglich kein Ausgleich statt.

Die Verfügungsbefugnis

Jeder Ehegatte kann mit seinem Vermögen machen, was er will, auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Will der eine Ehegatte aber über seine Hausratsgegenstände oder sein Vermögen im Ganzen oder den größten Teil seines Vermögens verfügen, z. B. über ein wertvolles Grundstück, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Auch diese Regelungen der §§ 1365 und 1369 BGB können im Ehevertrag ausgeschlossen werden. Jeder Ehegatte kann damit frei und ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen.

Was kann noch Inhalt eines Ehevertrages sein?

Unterhaltsregelungen

Auch Unterhaltsregelungen sind im Ehevertrag möglich. Auf Unterhalt bei Getrenntleben (ohne Scheidung) kann nicht für die Zukunft verzichtet werden.
Die Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen, dass der nacheheliche Unterhalt verstärkt, vollständig ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Bei derartigen Unterhaltsregelungen ist allerdings Vorsicht geboten vor den Wechselfällen des Lebens. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht ist nur dann anzuraten, wenn beide Partner dauerhaft berufstätig sind und keinen Kinderwunsch haben.

Versorgungsausgleich

Ein Ehevertrag ermöglicht auch für den sogenannten Versorgungsausgleich im Fall der Scheidung eine individuelle Regelung. Grundsätzlich ist auch ein vollständiger Verzicht auf Versorgungsausgleich möglich. Dann muss sich jeder Ehegatte eine eigenständige Altersversorgung z. B. mit einer Lebensversicherung aufbauen. Wenn ein Ehegatte hierzu wegen ehebedingter Nachteile nicht in der Lage ist, muss hierfür ein Ausgleich geschaffen werden.

Erbrecht/Pflichtteil

Im Zuge des Ehevertrages sollte immer über sonstige Vorsorgemaßnahmen (wie z. B. Vorsorgevollmacht, Testament) nachgedacht werden. Eine typische Regelung im Ehevertrag von Unternehmern ist z. B. ein (teilweiser) Pflichtteilsverzicht des Ehegatten. Ansonsten kann der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten zu Problemen bei der Unternehmensnachfolge führen. Dieser Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass des verstorbenen Ehegatten ist nämlich ein sofort fälliger Zahlungsanspruch, der die Liquidität des Unternehmens belastet und im Extremfall zu dessen Zerschlagung führen kann.

Lebenspartnerschaftsvertrag – Fragen und Antworten

Vom 1. August 2001 bis 30. September 2017 konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründen. Sie war ein Äquivalent zur Ehe und wurde dieser zunehmend angeglichen. Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist der „Ehevertrag“ für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland vom 1. August 2001 bis 30. September 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Damit konnten sie ihre Beziehung rechtlich absichern. Seit dem 1. Oktober 2017 besteht auch für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, zu heiraten oder ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu ändern. Letzteres erfolgt durch gemeinsame persönliche Erklärung vor dem Standesamt. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, besteht die bisherige Lebenspartnerschaft fort. Eine automatische Änderung in eine Ehe erfolgt also nicht. Die Lebenspartnerschaft ist in ihren Rechtsfolgen der Ehe größtenteils angeglichen, wie im Unterhaltsrecht, Güterrecht (Zugewinnausgleich), dem Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) und im Erbrecht. Manches heißt jedoch bei eingetragenen Lebenspartnern anders, z. B. ist die „Scheidung“ hier die „Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung“. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nicht mit in den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB geregelt, sondern in einem gesonderten Gesetz, dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die Lebenspartnerschaft ist ein rechtsverbindliches Äquivalent zur Ehe.

Wie entsteht eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Voraussetzung für die Begründung einer Lebenspartnerschaft war, dass beide Partner volljährig und nicht miteinander verwandt sind. Sie mussten gegenüber einem Standesbeamten persönlich unter gleichzeitiger Anwesenheit erklären, eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen. Die Partnerschaft wurde dann beim Standesamt eingetragen.

Was gilt ohne Lebenspartnerschaftsvertrag?

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand der eingetragenen Lebenspartner und gilt immer dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Partnerschaft Gütertrennung herrscht. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen und seine Schulden. Das gilt auch für nach der Eintragung der Partnerschaft erworbene Gegenstände und Werte. Am Ende der Partnerschaft wird verglichen, welches Vermögen gebildet wurde. Es ist der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen. Für jeden Partner wird die Vermögensentwicklung ausgerechnet. Der während der eingetragenen Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Zugewinn des Vermögens wird hälftig unter den Partnern geteilt. Erbschaften und Geschenke unterliegen dem Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht. Sie werden nicht als Zugewinn angerechnet, jedoch ihre Wertsteigerung.

Schuldenhaftung des eingetragenen Lebenspartners?

Es besteht häufig die Vorstellung, dass im gesetzlichen Güterstand jeder Partner für die Schulden des anderen Partners haften würde. Das ist falsch. Auch bei der Zugewinngemeinschaft bestehen selbstständige Vermögen und selbstständige Verantwortlichkeiten der eingetragenen Lebenspartner. Der Partner haftet nur dann z. B. gegenüber einer Bank, wenn er den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat. Die Gütertrennung z. B. hat daher aus Haftungsgründen keinen Sinn. Sinnvoll ist hier ein notarielles Vermögensverzeichnis, in dem die eingetragenen Lebenspartner genau aufführen, wem welche Gegenstände des Hausrates und der Wohnungseinrichtung oder sonstigen Vermögensgegenstände gehören.

Versorgungsausgleich

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Im Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung werden Rentenansprüche aus der Zeit der Lebenspartnerschaft hälftig geteilt und jeder Partner muss die Hälfte seiner während der Partnerschaft erworbenen Rentenanrechte an den anderen Partner abgeben. Dies erfolgt durch Umbuchung oder Nachversicherung von Rentenanwartschaften. Der Partner erhält in der Regel eigene Rentenansprüche. Er nimmt gleichberechtigt an den Chancen und Risiken des erworbenen Anrechts teil. Auch betriebliche und private Versorgungsanrechte sollen bereits mit Wirksamkeit der Aufhebung der Partnerschaft vollständig und endgültig ausgeglichen werden. Die Folgen des Versorgungsausgleiches zeigen sich, wenn die Partner in Rente gehen. Dann erhält im Ergebnis ein Partner mehr und der andere Partner weniger Rente.

Unterhalt

Auch nach der Aufhebung der Partnerschaft durch gerichtliche Entscheidung schulden die Partner einander den sogenannten nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Das Gesetz sieht eine Reihe von Unterhaltstatbeständen vor, zum Beispiel Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Grundsätzlich beträgt der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Partners 3/7 der Nettoeinkommensdifferenz der Partner.

Erbrecht

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners hängt davon ab, welche nächsten Verwandten der verstorbene Partner hinterlässt. Grundsätzlich gilt: je entfernter die Verwandten, umso größer die gesetzliche Erbquote des eingetragenen Lebenspartners. Im Einzelnen:

  • Wenn der verstorbene Partner Kinder/Enkel hat, erbt der überlebende Partner neben diesen (Erbengemeinschaft) 1/2 des Nachlasses.
  • Wenn der verstorbene Partner Eltern/Geschwister hat, erbt der Partner neben diesen (Erbengemeinschaft) 3/4 des Nachlasses. Auch in diesem Fall erbt also der länger lebende Partner nicht allein.

Der länger lebende Partner hat Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote (sog. Pflichtteilsanspruch).
In Deutschland können Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, ebenso wie Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Dies kann neben dem Lebenspartnerschaftsvertrag angezeigt sein.

Lebenspartnerschaftsvertrag

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) lässt allerdings den Partnern die Möglichkeit, eine auf ihre individuellen Verhältnisse zugeschnittene Regelung zu treffen, und zwar in allen genannten Bereichen. Die Partner können einen Partnerschaftsvertrag vor oder auch nach Eintragung der Lebenspartnerschaft schließen. Eine solche Vereinbarung ist jederzeit, sogar kurz vor der Aufhebung der Partnerschaft durch gerichtliche Entscheidung, möglich. Bei der späteren Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt der Lebenspartnerschaftsvertrag auch für diese weiter.

Warum ein Lebenspartnerschaftsvertrag?

Zu eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen beide Partner berufstätig sind, passen die gesetzlichen Regelungen nicht immer. Dann ist ein Lebenspartnerschaftsvertrag sinnvoll, der auf die persönliche Situation und Lebensplanung zugeschnitten ist, z. B. bei großen Einkommens- und Vermögensunterschieden oder wenn ein Partner ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis betreibt. In letzterem Fall können Zugewinnausgleichsansprüche zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Für Unternehmer und Freiberufler sind daher Lebenspartnerschaftsverträge eine wirtschaftlich notwendige Lösung.

Ein Partnerschaftsvertrag will wohlüberlegt sein und hängt sehr von den persönlichen Verhältnissen und der Lebensplanung der Partner ab. Es ist wichtig, dass die Partner ihre gegenseitigen Interessen und Wünsche genau analysieren und der Notarin mitteilen. Die Notarin kann dann eine an die individuellen Verhältnisse angepasste Lösung vorschlagen.

Warum vor der Notarin oder dem Notar?

Da Lebenspartnerschaftsverträge weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthalten, müssen sie notariell beurkundet werden. Diese gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass private Lebenspartnerschaftsverträge nicht wirksam sind.

Sinn der Regelung ist es, die Partner vor unüberlegten Partnerschaftsverträgen zu schützen. Notarinnen und Notare haben im Familienrecht besondere Erfahrung. Sie vermitteln unparteiisch und beraten die eingetragenen Lebenspartner ausführlich über die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarungen, und zwar beide Seiten. Notare sind zur Neutralität verpflichtet. Fragen und Unklarheiten sollten offen angesprochen werden. Notare klären die Partner umfassend über den Vertrag auf. Diese für die Vertragspartner so wichtige Beratung löst keine gesonderten Kosten aus.

Was kann zum Güterstand vereinbart werden?

Der Güterstand betrifft die Frage des Vermögensausgleichs bei Aufhebung der Partnerschaft durch gerichtliche Entscheidung. Im gesetzlichen Güterstand wird grundsätzlich dasjenige Vermögen hälftig ausgeglichen, das während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurde. Derjenige Partner, der mehr als der andere erwirtschaftet hat, muss dem anderen Partner die Hälfte seines Mehrwertes ausbezahlen (Zugewinnausgleich). Dieser Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch, der zu Liquiditätsproblemen führen kann.

Gütertrennung

In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können die eingetragenen Lebenspartner die sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Der Zugewinnausgleich entfällt. Es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners. Aber auch die Gütertrennung hat eine Reihe von Nachteilen, vor allen Dingen im steuerlichen Bereich: Stirbt ein Partner, so hat der Hinterbliebene einen deutlich geringeren Erbschaftsteuerfreibetrag. Außerdem können sich die Pflichtteilsansprüche von Kindern/Abkömmlingen durch die Gütertrennung erhöhen.

Gütergemeinschaft

Es besteht die Möglichkeit, Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Nur in diesem Fall bilden die Partner gemeinsames Vermögen, haften aber auch gemeinsam für die Schulden. Die Folgen sind weitreichend. Grundsätzlich können nur mit dem Einverständnis des Partners vermögensrechtliche Entscheidungen getroffen werden. Wegen dieser Nachteile ist die Gütergemeinschaft heute sehr selten.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft kann empfehlenswert sein. Sie ist eine auf die persönlichen Bedürfnisse vertraglich zugeschnittene Zugewinngemeinschaft. Die Vorteile des gesetzlichen Güterstandes bleiben erhalten. Der Vertrag wird an die individuellen Bedürfnisse der Lebenspartner angepasst. Zum Beispiel kann der Zugewinnausgleich nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen werden. Damit werden die Nachteile der Gütertrennung im Todesfall vermieden. Oder es kann ein Unternehmen, ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie ganz aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden. Kommt es zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung, dann findet diesbezüglich kein Ausgleich statt.

Die Verfügungsbefugnis

Jeder Lebenspartner kann mit seinem Vermögen machen, was er will, auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Will der eine Lebenspartner aber über seine Hausratsgegenstände oder sein Vermögen im Ganzen oder den größten Teil seines Vermögens verfügen, z. B. über ein wertvolles Grundstück, ist die Zustimmung des anderen Lebenspartners erforderlich. Auch diese Regelungen können im Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Jeder Lebenspartner kann damit frei und ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen.

Was kann noch Inhalt eines Lebenspartnerschaftsvertrages sein?

Unterhaltsregelungen

Auch Unterhaltsregelungen sind im Lebenspartnerschaftsvertrag möglich. Auf Unterhalt bei Getrenntleben, ohne Aufhebung der Partnerschaft durch gerichtliche Entscheidung, kann nicht für die Zukunft verzichtet werden.

Die eingetragenen Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen bestimmen, dass der nachpartnerschaftliche Unterhalt verstärkt, vollständig ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Bei derartigen Unterhaltsregelungen ist allerdings Vorsicht geboten vor den Wechselfällen des Lebens. Ein vollständiger Unterhaltsverzicht ist nur dann anzuraten, wenn beide Partner dauerhaft berufstätig sind und keinen Kinderwunsch haben.

Versorgungsausgleich

Ein Lebenspartnerschaftsvertrag ermöglicht auch eine individuelle Regelung für den sogenannten Versorgungsausgleich, falls die Partnerschaft durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Grundsätzlich ist auch ein vollständiger Verzicht auf Versorgungsausgleich möglich. Dann muss sich jeder Partner eine eigenständige Altersversorgung z. B. mit einer Lebensversicherung aufbauen. Wenn ein Partner hierzu wegen partnerschaftsbedingter Nachteile nicht in der Lage ist, muss hierfür ein Ausgleich geschaffen werden.

Erbrecht/Pflichtteil

Im Zuge des Lebenspartnerschaftsvertrages sollte immer über sonstige Vorsorgemaßnahmen (wie z. B. Vorsorgevollmacht, Testament) nachgedacht werden. Eine typische Regelung im Lebenspartnerschaftsvertrag von Unternehmern ist z. B. ein (teilweiser) Pflichtteilsverzicht des Partners. Ansonsten kann der Pflichtteilsanspruch des Partners zu Problemen bei der Unternehmensnachfolge führen. Dieser Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass des verstorbenen Partners ist nämlich ein sofort fälliger Zahlungsanspruch, der die Liquidität des Unternehmens belastet und im Extremfall zu dessen Zerschlagung führen kann.

Vereinbarung nichtehelicher Lebensgefährten – Fragen und Antworten

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es in der Regel keinerlei wechselseitige Ausgleichsansprüche oder ein ebensolches Teilhaberecht, wenn die Lebensgemeinschaft durch Tod oder Trennung eines Partners endet. Wenn dies zu ungerechten Ergebnissen führt, empfiehlt es sich, individuelle Vereinbarungen zu treffen, die zur persönlichen Lebenssituation passen.

Was gilt ohne Vereinbarung?

Anders als bei der Auflösung einer Ehe gibt es für die Trennung eheähnlicher Lebensgemeinschaften keine Vorschriften etwa über die Aufteilung des Vermögens oder von Rentenanwartschaften. So bestehen beispielsweise in der Regel bei Trennung keinerlei Rückforderungsrechte, wenn ein Partner in die Immobilie oder das Unternehmen des anderen investiert hat.

Außerdem gehören nichteheliche Lebenspartner nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben und partizipieren beim Tod des anderen Lebenspartners nicht automatisch an dessen Vermögen. Wenn beide z. B. in der Immobilie eines Partners zusammenleben und der Eigentümer der Immobilie verstirbt, hat der andere keinerlei Bleibe- oder Teilhaberecht.

Problematisch ist auch der Fall einer schweren Erkrankung eines Partners, da der andere Lebenspartner von den Ärzten keine Auskunft über den Gesundheitszustand des erkrankten Partners verlangen kann. Ein Mitentscheidungsrecht bei Behandlungsmaßnahmen besteht ebenfalls nicht.

Was kann vereinbart werden?

Zusammenlebende Paare können und sollten sich gemeinsam und mit notarieller Unterstützung über die regelungsbedürftig erscheinenden Themen verständigen und eine gemeinsame Vereinbarung treffen, die die persönliche Situation optimal und rechtssicher umsetzt.
So können beispielsweise geregelt werden:

  • Ausgleich des Vermögens bei Trennung oder Erstattung von Investitionen eines Partners in Vermögenswerte (Immobilie, Unternehmen) des anderen
  • Auseinandersetzung gemeinsamer Kredite bei Trennung
  • Benutzung der Wohnung/Immobilie nach der Trennung
  • Finanzierung des Haushalts (Miete, Lebensmitteleinkauf, Urlaubsreisen usw.)
  • Erwerbstätigkeit der Partner und die Frage nach der Aufteilung der Hausarbeit
  • Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder, insbesondere für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung/Studium befinden
  • Die elterliche Sorge und das Besuchsrecht für die Kinder im Falle der Trennung
  • Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in der Zeit nach der Trennung
  • Erteilung wechselseitiger Vollmachten für bestimmte oder für alle Geschäfte (General- und Vorsorgevollmacht)
  • Pflege bei Krankheit und im Alter mit Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zugunsten des Partners und Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht. Der behandelnde Arzt darf ansonsten auch in Notfällen dem nichtehelichen Partner keine Auskunft über den Gesundheitszustand des anderen geben.

Was ist steuerlich zu beachten?

Für nicht verheiratete Paare besteht lediglich ein Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag von 20.000 €. Das bedeutet eine Versteuerung von geerbtem oder geschenktem Vermögen ab diesem Betrag, beginnend bei 30 %. Ehepartnern stehen ein Grundfreibetrag von 500.000 € und weitere steuerliche Vergünstigungen zu. Aus dieser Sicht ist die Ehe mit Ehevertrag zu erwägen.

Warum vor der Notarin oder dem Notar?

Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sollten für eine umfassende Beratung und Regelung der Wechselfälle des Lebens und des Todesfalls eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Im Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft lässt sich die Gemeinschaft so rasch und fair auseinandersetzen. Belastende und häufig auch persönlich verletzende Streitigkeiten zwischen den Expartnern im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft werden dadurch vermieden.
Auch für den Fall des Todes eines Partners kann der andere durch Abschluss eines Erbvertrages oder andere Regelungen im gewünschten Umfang abgesichert werden. Seine Teilhabe an gemeinsam erwirtschafteten oder sonstigen Vermögenswerten des verstorbenen Partners wird damit sichergestellt.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung – Fragen und Antworten

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht eine einvernehmliche, schnelle und preiswerte Scheidung. Eine gemeinsame Vereinbarung wird besser akzeptiert als ein Urteil. Sie ist ein vernünftiger Abschluss einer gemeinsamen Lebensphase. Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist die Bereitschaft zu einer „friedlichen“ Lösung. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung lassen sich die wichtigsten Fragen der Scheidung ohne gerichtliche Hilfe regeln.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen scheidungswilligen Ehegatten, in dem Regelungen für eine Scheidung getroffen werden. Die Ehegatten einigen sich über das Sorgerecht, regeln den Kindesunterhalt und einigen sich über die Verteilung des Vermögens und Hausrates. Etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleiches werden festgelegt. In der Scheidungsfolgenvereinbarung sollten möglichst alle wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten abschließend geklärt werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann auch eine Einigung über Teilbereiche sinnvoll sein. Dann sollten sich die Ehegatten jedoch über die verbliebenen offenen Punkte im Klaren sein. Notare beraten Sie unparteiisch über alle zu klärenden Rechtsfolgen und bewahren Sie so vor bösen Überraschungen.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung ist eine Scheidung mit nur einem Anwalt, bei der kein Streit über Sorgerecht, Unterhalt, Ehewohnung, Haushaltssachen und Vermögen geführt wird. In diesem Fall wird vom Gericht nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit alle offenen Punkte geklärt wären. Über Unterhalts-, Vermögens- und Sorgerechtsfragen wird nur entschieden, wenn ein Ehegatte eine Entscheidung zu diesen sogenannten Folgesachen beantragt. Dann besteht Anwaltszwang für beide Ehegatten und es muss ein zweiter Anwalt beteiligt werden.

Ohne einen solchen Antrag zu den sonstigen gesetzlichen Scheidungsfolgen „fragt das Gericht“ nicht nach diesen offenen Punkten. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass diesbezüglich eine Einigung besteht. Die Eheleute werden nicht gezwungen, ihre Scheidungsfolgen zu regeln. Eine Scheidung mit einem Anwalt geht also auch ohne Einigung, ist aber nicht zu empfehlen. Besteht Bedarf an gerichtlicher Klärung, ist dies am effektivsten und kostengünstigsten im Scheidungsverfahren als sogenannte Folgesache möglich.

Im beiderseitigen Interesse sollte also vor der Scheidung ausgelotet werden, ob eine einvernehmliche, abschließende Einigung über alle oder zumindest einige Scheidungsfolgen möglich ist. Hierzu berate ich als Notarin Sie unparteiisch. Ich halte Ihre Einigung in rechtssicherer Form, einer notariellen Urkunde, der Scheidungsfolgenvereinbarung, fest. Alle privatschriftlichen Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie zum Erb- und Pflichtteilsrecht vor der Scheidung sind unwirksam. Sie sind im Streitfall ohne Bedeutung.

Im Interesse beider Ehegatten sollte möglichst vor der Scheidung eine einvernehmliche Regelung gefunden werden. Sparen Sie nicht am „falschen Ende“, lassen Sie sich beraten und finden Sie eine rechtssichere, preiswerte und nervenschonende Lösung: die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ist nicht zu allen Punkten eine Einigung möglich, sollten diese dann unmittelbar in einem strittigen Scheidungsverfahren mit zwei Anwälten gerichtlich geklärt werden. Ersparen Sie sich teure, schrittweise voranschreitende und nervenaufreibende Rechtsstreite nach der Scheidung.
Der Verzicht auf einen eigenen Anwalt im Scheidungsverfahren ist nur mit notarieller Einigung über alle wesentlichen Ehescheidungsfolgen zu empfehlen.

Was kann und sollte geregelt werden?

Wenn möglich, sollte eine umfassende Einigung zu allen Scheidungsfolgen gefunden und notariell beurkundet werden. Ziel der Vereinbarung sollte es sein, alle Ansprüche gegen den anderen Ehepartner und seine Verwandten abschließend zu regeln. Im Einzelnen sind folgende Punkte zu bedenken und, wenn möglich, zu regeln:

  • Vermögensauseinandersetzung mit Teilung des gemeinsamen Vermögens,
    Teilung der gemeinsamen Schulden (bedarf der Zustimmung der Banken bzw. Gläubiger),
    Regelung zur Verteilung des Hausrates und künftigen Benutzung der ehelichen Wohnung
  • Vereinbarung von Gütertrennung und Durchführung des Zugewinnausgleiches
  • Gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehepartner
  • Kindesunterhalt und Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern
  • Verteilung künftiger Rentenansprüche (Versorgungsausgleich)
  • Erb- und Pflichtteilsverzicht und ggf. Aufhebung gemeinsamer Testamente
  • Widerruf gegenseitiger Vollmachten
  • Widerruf unwiderruflicher Bezugsberechtigungen des Ehepartners bei Lebensversicherungen
  • Gegenseitige Einwilligung beider Ehegatten in die Scheidung
  • Ansprüche von Verwandten des anderen Ehepartners oder gegen diese

Warum vor der Notarin oder dem Notar?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss laut Gesetz zwingend notariell beurkundet werden. Private Vereinbarungen vor der Scheidung über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich sowie den Ehegattenunterhalt sind unwirksam und damit im Streitfall nicht durchsetzbar.

Sinn der Regelung ist der Schutz der Ehegatten vor unüberlegten Scheidungsfolgenvereinbarungen. Notare beraten die Ehegatten ausführlich, und zwar beide Seiten. Notare sind zur Neutralität verpflichtet. Unklarheiten sollten offen angesprochen werden. Notare klären ausführlich über den Vertrag auf. Dazu ist es notwendig, dass die Ehegatten die Notarin in einem offenen Gespräch umfassend über ihre Familienverhältnisse und ihre wirtschaftliche Lebenssituation informieren.

Die einvernehmliche Scheidung spart Ihr Geld und schont Ihre Nerven. Haben die scheidungswilligen Ehegatten gemeinsame Kinder, ist ein vernünftiges Verhältnis der Ehepartner auch weiterhin für alle Beteiligten notwendig. Dies lässt sich nur im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung erzielen.

Formulare zum Familienrecht

Mit unseren Formularen kann Ihr Besprechungs- und Beurkundungstermin bestmöglich vorbereitet werden.
Die Formulare

  • unterstützen Sie, Informationen zusammenzustellen,
  • geben erste Informationen über Gestaltungsmöglichkeiten und
  • informieren Sie über benötigte Unterlagen.

Sollten sich für Sie aus den Formularen mehr Fragen als Antworten ergeben, dann seien Sie unbesorgt, denn alle Themen werden detailliert in Ihrem Besprechungs- und Beurkundungstermin erläutert.

Bitte verfahren Sie wie folgt:

  1. Zutreffendes Formular herunterladen.
  2. Formular am Bildschirm ausfüllen, soweit die erforderlichen Informationen vorliegen.
  3. Formular ausdrucken.
  4. Formular unterschreiben.
  5. Formular und die darin aufgeführten Unterlagen an das Notariat senden oder zum Besprechungstermin mitbringen.
  6. Für Fragen steht Ihnen das Notariat gern zur Verfügung.

Kosten im Familienrecht

Die folgenden Beispiele für notarielle Leistungen und ihre Kosten basieren auf typischen Verfahren des Rechtsgebiets. Die genannten Kosten sind keine Kostenzusage für individuelle Beurkundungsverfahren. Die tatsächlichen Kosten sind immer vom individuellen Inhalt der Urkunde und den beauftragten Vollzugsmaßnahmen abhängig. Sie können auch niedriger als die hier genannten Angaben sein.

Die angegebenen Beträge enthalten alle Kosten, die vom Notariat in Rechnung gestellt werden. Die Erstellung eigener Entwürfe führt nicht zu Kosteneinsparungen oder zur Beschleunigung des Verfahrens. Die Kostenbeispiele gehen meist von den höchsten typischen Kosten aus. Wenn bestimmte Tätigkeiten nicht notwendig sind, fallen die Kosten geringer aus.

Gern erstellen wir für Ihren individuellen Fall eine Probeabrechnung.

Kostenbeispiel für die Beurkundung eines Ehevertrages oder eines Lebenspartnerschaftsvertrages

Beurkundung eines Ehevertrages, Lebenspartnerschaftsvertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Beteiligten vereinbaren Gütertrennung, Verzicht auf Versorgungsausgleich und Verzicht auf nachehelichen oder nachpartnerschaftlichen Unterhalt.
Der Geschäftswert setzt sich aus einzelnen Geschäftswerten zusammen.
Der Geschäftswert für die Gütertrennung ist das modifizierte Reinvermögen beider Ehegatten. Das modifizierte Reinvermögen ergibt sich aus dem Vermögen nach Abzug der Schulden/Verbindlichkeiten (Kredite usw.), ist jedoch immer mindestens die Hälfte des Vermögens.

Beispiel für die Ermittlung des modifizierten Reinvermögens:

EhemannEhefrau
Vermögen100.000 €100.000 €
Verbindlichkeiten100.000 €20.000 €
modifiziertes Reinvermögen50.000 €80.000 €
Geschäftswert (Summe der modifizierten Reinvermögen von Ehemann und Ehefrau)130.000 €

Für den Verzicht auf Versorgungsausgleich sind die hälftigen Werte der für die Ehezeit auszugleichenden Rentenanwartschaften von Ehemann und Ehefrau zu vergleichen. Der höhere Wert ist der Geschäftswert. Dieser Wert wird für die Beispielrechnung mit 5.000 € angenommen. Bei langer Ehedauer ist dieser Wert höher.
Der Geschäftswert für den Verzicht auf nachehelichen oder nachpartnerschaftlichen Unterhalt entspricht der Höhe des Anspruchs, auf den verzichtet wird. Er wird hier mit 5.000 € angenommen.

In den angegebenen Kosten ist Folgendes enthalten:

  • Beratung
  • Erstellen und Zusenden des Entwurfes
  • Beurkundung
  • Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung
  • Elektronische Registrierung im Zentralen Testamentsregister (gesetzliche Anzeigepflicht)
  • Dokumentenpauschale
  • Porto und Telekommunikation
  • Mehrwertsteuer

Kostentabelle: Ehevertrag/Lebenspartnerschaftsvertrag

Geschäftswertca. Kosten nach GNotKG
20.000 €315 €
50.000 €460 €
100.000 €710 €
200.000 €1.100 €
500.000 €2.300 €
800.000 €3.450 €
1.000.000 €4.200 €

Kostenbeispiel für eine Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgeerklärung

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei. Hierfür werden lediglich eine geringe Dokumentenpauschale sowie die anfallenden Post- und Telekommunikationskosten berechnet. Wird neben der Vaterschaftsanerkennung zugleich eine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet, entstehen folgende Kosten.

Der Geschäftswert entspricht immer 5.000 € je Kind.

In den angegebenen Kosten ist Folgendes enthalten:

  • Beratung
  • Erstellen und Zusenden des Entwurfes
  • Beurkundung
  • Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung
  • Erfüllung gesetzlicher Anzeigepflichten (Standesamt, Jugendamt)
  • Dokumentenpauschale
  • Porto und Telekommunikation
  • Mehrwertsteuer

Kostentabelle: Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgeerklärung

ca. Kosten nach GNotKG
Vaterschaftsanerkennung mit Sorgeerklärung für ein Kind100 €
Vaterschaftsanerkennung mit Sorgeerklärung für zwei Kinder120 €

Die Beträge enthalten alle Kosten, die vom Notariat in Rechnung gestellt werden.

Kostenbeispiel für einen Adoptionsantrag

Beurkundet wird ein Antrag auf Annahme eines minderjährigen oder volljährigen Kindes mit den notwendigen Einwilligungserklärungen.

Der Geschäftswert entspricht bei Adoption Minderjähriger je Kind 5.000 € und bei Adoption Volljähriger 30 bis 50 % des Aktivvermögens ohne Schuldenabzug (§ 38 GNotKG) des/der Annehmenden.

In den angegebenen Kosten ist Folgendes enthalten:

  • Beratung
  • Erstellen und Zusenden des Entwurfes
  • Beurkundung der Adoption mit Einwilligungserklärungen Dritter
  • Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung
  • Versenden des Antrages an das zuständige Familiengericht und die Beteiligten
  • Dokumentenpauschale
  • Porto und Telekommunikation
  • Mehrwertsteuer

Kostentabelle: Adoptionsantrag für minderjährige Kinder

ca. Kosten nach GNotKG
Adoption eines minderjährigen Kindes100 €
Adoption von zwei minderjährigen Kindern120 €

Kostentabelle: Adoptionsantrag für Volljährige

 

Geschäftswert (40 % des Aktivvermögens des/der Annehmenden)ca. Kosten nach GNotKG
0 … 7.000 €100 €
20.000 €165 €
50.000 €235 €
100.000 €360 €
200.000 €560 €
300.000 €790 €
500.000 €1.150 €
800.000 €1.720 €

Die Beträge enthalten alle Kosten, die vom Notariat in Rechnung gestellt werden.

Wichtiger Hinweis zu SARS-CoV-2 („Coronavirus“)

Aktuell gib es für Ihren Termin in meinem Notariat keine Einschränkungen.
Eine Maskenpflicht besteht nicht.
Zu Ihrem Schutz können Sie selbstverständlich eine Maske tragen.

Hinweise zur Erreichbarkeit des Notariats

Das Notariat ist nicht erreichbar am:

  • an allen bundeseinheitlichen Feiertagen und
    Feiertagen in Sachsen
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    Montag vor dem Tag der Deutschen Einheit
  • 30.10.2023
    Montag vor dem Reformationstag
  • 27. und 28.12.2023
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