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Vererben

Durch sinnvolle und rechtssichere Nachlassplanung und -auseinandersetzung können teure und strittige Auseinandersetzungen vermieden werden. Das Notariat hilft gern, eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.

Gesetzliche Erbfolge – Fragen und Antworten

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie gilt beim Tod einer Person, die keine oder nur partielle letztwillige Verfügungen, wie Testament oder Erbvertrag, hinterlassen hat.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge beantwortet also die Frage: Brauche ich ein Testament, um meine Vorstellungen zur Verteilung meines Vermögens im Todesfall zu verwirklichen?

Die gesetzliche Erbfolge ist außerdem Grundlage für die Höhe eventueller Pflichtteilsansprüche, also der gesetzlichen Mindestbeteiligung bestimmter naher Angehöriger am Nachlass. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche Erbfolge ist damit Ausgangspunkt aller erbrechtlichen Überlegungen.

Wer sind die gesetzlichen Erben?

Gesetzliche Erben sind die nächsten leiblichen Verwandten und natürlich der Ehegatte. Angeheiratete Verwandte, zum Beispiel Kinder des Ehepartners, Schwiegerkinder, Schwager usw., sind nicht erbberechtigt. Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte aus. Das Gesetz spricht hier von Ordnungen. Wenn man zunächst den Ehegatten beiseitelässt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Erben 1. Ordnung

Die 1. Ordnung umfasst die Abkömmlinge des Erblassers, das sind zunächst seine Kinder. Dabei werden mittlerweile alle eigenen Kinder gleichbehandelt, unabhängig davon, ob es eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder sind. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle, untereinander wiederum zu gleichen Teilen.

Beispiel: Hinterlässt ein lediger Erblasser drei Kinder, erben diese zu je 1/3. Ist ein Kind vorverstorben und hinterlässt es seinerseits zwei Kinder, erben die zwei noch lebenden Kinder je 1/3 und die beiden Enkelkinder je 1/6. Wenn auch nur ein Erbe der 1. Ordnung vorhanden ist, kommen die Erben der weiteren Ordnungen, das heißt die entfernteren Verwandten, nicht zum Zuge.

Erben 2. Ordnung

Die 2. Ordnung bilden die Eltern. Hinterlässt ein lediger Erblasser also keinerlei Abkömmlinge, erben Vater und Mutter je 1/2. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle, und zwar nach den Regeln, die für die 1. Ordnung gelten.

Beispiel: Lebt die Mutter noch, ist aber der Vater vorverstorben und hatte dieser neben dem Erblasser noch zwei weitere Kinder (= Geschwister des Erblassers), erbt die Mutter 1/2, die beiden Geschwister des Erblassers erben dann je 1/4.

Erben 3. Ordnung

Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers. Sind diese vorverstorben, treten deren jeweilige Abkömmlinge an ihre Stelle. Sind keinerlei Verwandte mehr vorhanden, erbt letzten Endes der Staat.

Erbrecht des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners

War der Erblasser verheiratet/gleichgeschlechtlich verpartnert, richtet sich die Erbquote des Ehegatten/Lebenspartners danach, welcher Güterstand bestand und welche weiteren Erben vorhanden sind.

Insoweit gilt gemäß § 10 LPartG für eingetragene Lebenspartner das Gleiche wie für Ehegatten. Zur Vereinfachung ist nachfolgend nur von Ehegatten die Rede.

Waren die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand verheiratet, war also durch Ehevertrag weder Gütertrennung noch Gütergemeinschaft vereinbart, dann erbt der überlebende Ehegatte letztendlich neben Erben der 1. Ordnung 1/2 und neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern 3/4. Der Ehegatte ist also nur dann Alleinerbe, wenn weder Erben der 1. Ordnung noch Erben der 2. Ordnung vorhanden sind und wenn auch die Großeltern nicht mehr leben. Deshalb müssen Ehegatten, die sich ausschließlich gegenseitig beerben wollen, unbedingt ein Testament errichten.
Haben die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen, der Ehegatte erhält aber mindestens 1/4. Neben Erben der 2. Ordnung oder neben Großeltern erbt der Ehegatte 1/2.

Beispiel: Hinterlässt der Erblasser, der in Gütertrennung verheiratet war, neben dem Ehegatten ein Kind, erben beide je 1/2, hinterlässt er zwei Kinder, erben der Ehegatte und die Kinder je 1/3, hinterlässt er drei oder mehr Kinder, erbt der Ehegatte 1/4, der restliche 3/4-Anteil ist unter den Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Die Höhe des Erbteils des Ehegatten/eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners neben Erben der 1. Ordnung ist in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

 Güterstand1 Abkömmling2 Abkömmlingemehr als 2 Abkömmlinge
Zugewinngemeinschaft1/21/21/2
Gütertrennung1/21/31/4
Gütergemeinschaft1/41/41/4

Erbt mein Ehegatte automatisch alles, wenn ich sterbe?

Nein, nach der gesetzlichen Erbfolge bildet sich eine Erbengemeinschaft, an der Kinder oder Eltern bzw. Großeltern beteiligt sind. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind und Eltern und Großeltern vorverstorben sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Spielt der Güterstand der Ehegatten eine Rolle?

Ja, beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte ein zusätzliches Viertel des Nachlassvermögens. Bei der Gütertrennung hängt der Erbteil des überlebenden Ehegatten von der Zahl der miterbenden Kinder ab.

Ist mit rechtskräftiger Ehescheidung der Ex-Ehepartner erbrechtlich ausgeschaltet?

Ja, allerdings kann er über gemeinschaftliche Kinder unter Umständen noch auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Wird zum Beispiel ein Exgatte vom gemeinsamen Kind beerbt und verstirbt danach auch dieses Kind, wird der andere Exgatte möglicherweise Erbe des gemeinsamen Kindes und erhält so das Vermögen des erstverstorbenen ehemaligen Ehepartners.

Gemeinsame Testamente zwischen Ehepartnern sollten bei Scheidung immer aufgehoben werden, da diese ansonsten teilweise fortgelten können. Ist der Exgatte dazu nicht bereit, sollte ein Widerruf beurkundet und dem früheren Ehepartner zugestellt werden, um Rechtsunsicherheiten aus einer Bindung an das frühere Testament zu vermeiden.

Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?

Das Gesetz unterstellt Konsens und Kooperation, geht also von der einvernehmlichen Verteilung des Vermögens aus oder aber der Zerschlagung der Nachlassmasse durch Versteigerung und Erlösverteilung.

Was ist der Unterschied zwischen Erbteil und Pflichtteil?

Dem Erben fällt das Vermögen des Erblassers automatisch im Moment seines Todes zu (= Erbteil). Den Pflichtteil erhält man demgegenüber nur, wenn man diesen von den Erben einfordert. Dem Erben gehört alles, was dem Erblasser gehörte. Der Pflichtteil ist ausschließlich auf Geldzahlung gerichtet.

Pflichtteil – Fragen und Antworten

Der Pflichtteil ist der Mindestanteil, der nahen Angehörigen und dem Ehegatten zusteht, wenn sie enterbt werden. Es ist also nicht möglich, bestimmte Personen nach dem Tode vollkommen leer ausgehen zu lassen. Dem Pflichtteilsberechtigten steht allerdings nur ein Zahlungsanspruch zu, er wird anders als der Erbe in keiner Weise am Nachlass beteiligt. Dieser Zahlungsanspruch wird nur relevant, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihn gegenüber den Erben geltend macht, er „passiert“ im Unterschied zur Erbfolge nicht automatisch und richtet sich ausschließlich auf Zahlung. Befindet sich im Nachlass zum Beispiel ein Grundstück, wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Miteigentümer dieses Grundstückes, die Erben können vielmehr frei über das Grundstück verfügen.

Worin besteht der Unterschied zwischen Erbteil und Pflichtteil?

Dem Erben fällt das Vermögen des Erblassers automatisch im Moment seines Todes zu (= Erbteil). Den Pflichtteil erhält man demgegenüber nur, wenn man diesen von den Erben einfordert. Dem Erben gehört alles, was dem Erblasser gehörte. Der Pflichtteil ist ausschließlich auf Geldzahlung gerichtet.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel usw.), Eltern (wenn keine Kinder vorhanden sind) und der Ehegatte des Erblassers. Damit sind schon Geschwister nicht mehr pflichtteilsberechtigt, erst recht nicht noch entferntere Verwandte.

Können auch Geschwister den Pflichtteil geltend machen?

Nein, der Kreis der Pflichtteilsberechtigten beschränkt sich auf Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel usw.), Eltern und Ehepartner.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsberechtigte kann wertmäßig die Hälfte von dem verlangen, was ihm als gesetzlichem Erben zugestanden hätte. Beispiel: Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder. Sie setzen sich in einem Testament gegenseitig als Erben ein. Stirbt der erste von ihnen, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Die Kinder sind (zunächst) enterbt. Den Kindern steht jedoch der Pflichtteil zu. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten die Kinder je 1/4 geerbt. Der Pflichtteil beträgt pro Kind die Hälfte davon = 1/8 des Nachlasswertes.

Wie wird der Pflichtteil geltend gemacht?

Der Pflichtteil ist innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von der Pflichtteilsberechtigung geltend zu machen. In der Praxis erfährt der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht in der Regel dadurch, dass ihm vom Nachlassgericht das eröffnete Testament zugesandt wird. Der Pflichtteilsberechtigte muss dann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Im vorgenannten Beispielsfall müssten also die Kinder von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil fordern. Am einfachsten ist es natürlich, wenn man sich über die Höhe des zu zahlenden Betrages untereinander einig wird. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben auch die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Bei Streit über die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände (z. B. eines Hausgrundstücks) muss ein Wertgutachten eingeholt werden.

Müssen Schenkungen an später enterbte Kinder auf den Pflichtteil angerechnet werden?

Nein, die Anrechnungsbestimmung muss bei der Schenkung erfolgen. Später kann eine Anrechnungsvereinbarung nur einvernehmlich, also mit Einverständnis des Beschenkten, getroffen werden.

Kann man den Pflichtteil ausschließen oder verringern?

Zunächst besteht die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages, den der Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten abschließen kann. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden. Ein privater Pflichtteilsverzichtsvertrag ist unwirksam. Der Verzicht kann ohne Gegenleistung erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Verzicht aber auch von der Zahlung eines Geldbetrages oder seiner Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden der Eheleute abhängig machen.
Außerdem kann der Erblasser den Pflichtteil auch einseitig testamentarisch entziehen. Allerdings ist dies nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel, wenn ein Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet.
Schließlich kann durch geschickte Vermögenszuordnung der Pflichtteil verringert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass bei Schenkungen ein Vermögensgegenstand grundsätzlich erst dann dem Zugriff des Pflichtteilsberechtigten vollständig entzogen ist, wenn der Schenker nach der Schenkung noch zehn Jahre lebt. Stirbt er vorher, können evtl. noch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden. Diese Zehnjahresfrist läuft jedoch nicht, wenn sich der Erblasser umfassende Nutzungsrechte an dem Vermögensgegenstand vorbehält oder er diesen an seinen Ehegatten überträgt. Allerdings kommt dem Erblasser bei Übertragungen immer das sogenannte „Niederstwertprinzip“ zugute.
Diese Zehnjahresfrist greift nicht bei vollentgeltlicher Veräußerung, wie z. B. bei Kaufverträgen, oder bei Übertragung von Vermögenswerten als Zugewinnausgleich bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes.

In Einzelfällen kann auch eine Erhöhung der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (z. B. durch Eheschließung oder Adoption) in Betracht kommen, die dazu führt, dass der einzelne Pflichtteilsanspruch geringer wird.

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten bereits Vermögenswerte geschenkt, kommt eine Anrechnung dieser Vorausempfänge in Betracht. Nach gegenwärtiger Rechtslage ist dies jedoch nur möglich, wenn dies bereits im Zeitpunkt der Schenkung erklärt wird.

Was ist bei verschuldeten Pflichtteilsberechtigten zu beachten?

Bei erheblich verschuldeten Abkömmlingen (jedoch nicht bei sonstigen Pflichtteilsberechtigten!) kann der Pflichtteil einseitig testamentarisch beschränkt werden (sogenannte Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht).
Von Gläubigern kann der Pflichtteilsanspruch nur verwertet werden, wenn er vorher durch Vertrag zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem anerkannt wurde oder der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben in dieser Sache Klage erhoben hat. Dies gilt auch im laufenden Insolvenzverfahren.
Anders wird dies überwiegend in der Phase des Restschuldbefreiungsverfahrens bewertet. Dort ist der Pflichtteil hälftig an den Treuhänder herauszugeben, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.

Auch bei Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen (wie z. B. ALG II) kann der betreffende Träger den Pflichtteilsanspruch geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte selbst den Pflichtteil geltend macht.

Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag ist jedoch auch mit einem verschuldeten Pflichtteilsberechtigten möglich und wirksam. Er schließt die Herausgabe oder Überleitung des Pflichtteils aus.

Testament – Fragen und Antworten

Ein Testament ist immer dann notwendig, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den Wünschen des Erblassers entspricht. Manche Menschen haben Skrupel, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, weil sie das Gefühl haben, damit jemandem etwas wegzunehmen. Dies ist unbegründet. Die gesetzliche Erbfolge ist lediglich eine Ersatz- und Standardlösung, die nicht zu allen Lebensverhältnissen passt und daher bei Bedarf angepasst werden sollte.

Ist ein Testament notwendig, oder genügt die gesetzliche Erbfolge?

Die Vorschriften des BGB sind allgemein und typisierend und passen daher nicht in jedem Fall. Auch besteht nicht selten der Wunsch, eine konfliktgeprägte Erbengemeinschaft zu vermeiden. Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den persönlichen Lebensverhältnissen passt, ist ein Testament sinnvoll und notwendig.

Wie kann ein Testament errichtet werden?

Ein Testament kann wie folgt errichtet werden:

Ein privatschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, es sollte Ort und Datum enthalten. Ein mit Computer geschriebenes Testament ist also unwirksam. Im Erbfall muss das Original des Testamentes vorliegen. Eine Kopie ist nahezu wertlos und führt zu erheblichen Nachweisproblemen.

Das notariell beurkundete Testament wird von der Notarin entworfen. Die Notarin liest den Text vor, dieser wird vom Erblasser genehmigt und von ihm und der Notarin eigenhändig unterschrieben.

Gilt ein mit Computer geschriebenes Testament?

Nein, es ist unwirksam. Ein Testament kann notariell errichtet werden, oder es muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

Welche Vorteile hat ein notarielles Testament?

Notare legen als rechtskundige Berater den Willen des Erblassers genau und eindeutig nieder. So werden Unsicherheiten über die spätere Auslegung des Testamentes vermieden. Private Testamente sind häufig ungenau oder unvollständig abgefasst und können so zu Streitigkeiten oder unerwarteten Folgen führen, die nicht selten gerichtlich geklärt werden müssen.

Die Notarin oder der Notar prüft die Testierfähigkeit des Erblassers. Es ist somit sichergestellt, dass das Testament später auch anerkannt wird.

Wenn kein notarielles Testament vorhanden ist, muss nach dem Tod des Erblassers häufig ein Erbschein beantragt werden. Bis zur Erteilung des Erbscheins ist das Erbrecht nicht nachgewiesen. Es ist oft mit Problemen verbunden, alle für den Erbschein erforderlichen Unterlagen beizubringen. Ein notarielles Testament ersetzt dagegen grundsätzlich den Erbschein, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt. Es ist kostengünstiger als die spätere Beantragung und Erteilung eines Erbscheins. Es vereinfacht die Nachlassabwicklung und entlastet den Erben in einer emotional schwierigen Situation.

Was sollte ein Testament beinhalten?

Ein Testament sollte immer so klar und einfach wie möglich abgefasst werden. Grundsätzlich kann der Erblasser entscheiden, wie und wem er sein Vermögen zuwendet. Bestimmte nahe Angehörige erhalten jedoch aufgrund des Pflichtteilsrechts zwingend eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Die Notarin berät hier umfassend und verwendet rechtssichere Formulierungen. In jedem Falle sollte das Testament eine Erbeinsetzung enthalten. Die bloße Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände führt zu Problemen bei der Durchführung des Testamentes.

Kann ein gesetzlicher Erbe vollständig ausgeschlossen werden?

Nein, er erhält, sofern er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt (Ehegatten, Kinder, ersatzweise Enkel, ersatzweise Eltern), den Pflichtteil, der nur unter ganz strengen Voraussetzungen seinerseits entzogen werden kann, etwa bei Straftaten gegen den Erblasser.

Kann ich Vermögenswerte verschenken, die im Testament enthalten sind?

Ja, das Testament gilt nur für den Todesfall und hat keine Auswirkungen auf Schenkungen oder andere Veräußerungen zu Lebzeiten.

Etwas anderes gilt in Ausnahmefällen nur bei bindenden gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen. Auch hier sind lebzeitige Schenkungen möglich. Nach Eintritt des Erbfalles kann jedoch der Erbe vom Beschenkten unter Umständen die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Dies gilt dann, wenn der Erblasser die Absicht hatte, den Erben durch die Schenkung zu beeinträchtigen, das heißt, wenn er kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

Sind testamentarisch eingesetzte Erben schon vor dem Tod auskunftsberechtigt, wenn der Erblasser Teile des Vermögens verschenkt?

Nein, die Auskunftsberechtigung entsteht erst mit dem Tod, auch wenn vorher bedeutsame wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen können.

Wie kann ein Testament geändert werden?

Ein Einzeltestament kann vom Erblasser jederzeit einseitig widerrufen oder geändert werden.
Ehegatten können zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ein gemeinschaftliches Testament, das sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ enthält, kann zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit gemeinsam geändert werden. Außerdem kann auch jeder Ehegatte ein solches Testament einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss dann allerdings notariell beurkundet werden. Ist ein Ehegatte verstorben, kann der überlebende Ehegatte ein solches Testament grundsätzlich nur noch ändern, wenn ihm dies im Testament gestattet wurde.

Ein Erbvertrag kann auch zwischen Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind. Dabei legt der Erblasser Verfügungen vertraglich bindend gegenüber einer anderen Person fest. Eine Änderung ist dann nur noch mit Zustimmung des Vertragspartners zulässig, soweit keine Rücktrittsrechte oder Änderungsvorbehalte vereinbart wurden. Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden.

Wie erfolgt die Hinterlegung und Eröffnung?

Ein privates Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Ein notarielles Testament wird immer beim Nachlassgericht hinterlegt. Ein hinterlegtes Testament wird nach dem Tode des Erblassers automatisch eröffnet. Ein Erbvertrag ist wahlweise vom Gericht oder von der Notarin zu verwahren. Ein privatschriftliches Testament muss nach dem Tode des Erblassers beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht werden.
Bei Errichtung eines neuen Testamentes sollten frühere Verfügungen aus der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichtes genommen werden. Im Todesfall werden nämlich ansonsten auch frühere Verfügungen eröffnet, die zwischenzeitlich nicht mehr gültig sind. Die Rücknahme erfolgt nur durch den Erblasser persönlich unter Vorlage des Personalausweises.

Was passiert bei Scheidung mit dem Ehegattentestament?

Gemeinsame Testamente bleiben bestehen, soweit anzunehmen ist, dass diese auch für den Fall der Scheidung gelten sollten. Solche Regelungen können dann unter Umständen auch nicht ohne den ehemaligen Ehegatten aufgehoben oder geändert werden. Wegen der daraus resultierenden Unsicherheiten sollten gemeinsame Testamente bei Scheidung immer aufgehoben werden. Ist der Exgatte dazu nicht bereit, muss ein Widerruf beurkundet und dem früheren Ehepartner zugestellt werden. Nur so lassen sich Rechtsunsicherheiten aus einer Bindung an das frühere Testament vermeiden.

Formulare zum Erbrecht

Mit unseren Formularen kann Ihr Besprechungs- und Beurkundungstermin bestmöglich vorbereitet werden.
Die Formulare

  • unterstützen Sie, Informationen zusammenzustellen,
  • geben erste Informationen über Gestaltungsmöglichkeiten und
  • informieren Sie über benötigte Unterlagen.

Sollten sich für Sie aus den Formularen mehr Fragen als Antworten ergeben, dann seien Sie unbesorgt, denn alle Themen werden detailliert in Ihrem Besprechungs- und Beurkundungstermin erläutert.

Bitte verfahren Sie wie folgt:

  1. Zutreffendes Formular herunterladen.
  2. Formular am Bildschirm ausfüllen, soweit die erforderlichen Informationen vorliegen.
  3. Formular ausdrucken.
  4. Formular unterschreiben.
  5. Formular und die darin aufgeführten Unterlagen an das Notariat senden oder zum Besprechungstermin mitbringen.
  6. Für Fragen steht Ihnen das Notariat gern zur Verfügung.

Kosten im Erbrecht

Die folgenden Beispiele für notarielle Leistungen und ihre Kosten basieren auf typischen Verfahren des Rechtsgebiets. Die genannten Kosten sind keine Kostenzusage für individuelle Beurkundungsverfahren. Die tatsächlichen Kosten sind immer vom individuellen Inhalt der Urkunde und den beauftragten Vollzugsmaßnahmen abhängig. Sie können auch niedriger als die hier genannten Angaben sein.

Die angegebenen Beträge enthalten alle Kosten, die vom Notariat in Rechnung gestellt werden. Die Erstellung eigener Entwürfe führt nicht zu Kosteneinsparungen oder zur Beschleunigung des Verfahrens. Die Kostenbeispiele gehen meist von den höchsten typischen Kosten aus. Wenn bestimmte Tätigkeiten nicht notwendig sind, fallen die Kosten geringer aus.

Gern erstellen wir für Ihren individuellen Fall eine Probeabrechnung.

Kostenbeispiel für ein Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag

Beurkundung eines Einzeltestaments, eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages. Die Urkunde regelt den gesamten Nachlass.

Geschäftswert ist das modifizierte Reinvermögen des Erblassers bzw. der Erblasser. Das modifizierte Reinvermögen ergibt sich aus dem Vermögen nach Abzug der Schulden/Verbindlichkeiten (Kredite usw.), ist jedoch immer mindestens die Hälfte des Vermögens.
Beispiel für die Ermittlung des modifizierten Reinvermögens:

EhemannEhefrau
Vermögen100.000 €100.000 €
Verbindlichkeiten100.000 €20.000 €
modifiziertes Reinvermögen50.000 €80.000 €
Geschäftswert (Summe der modifizierten Reinvermögen von Ehemann und Ehefrau)130.000 €

In den angegebenen Kosten ist Folgendes enthalten:

  • Beratung
  • Erstellen und Zusenden des Entwurfes
  • Beurkundung
  • Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung
  • Elektronische Registrierung im Zentralen Testamentsregister (gesetzliche Anzeigepflicht)
  • Versenden an den/die Erblasser und das zuständige Nachlassgericht
  • Dokumentenpauschale
  • Porto und Telekommunikation
  • Mehrwertsteuer

Kostentabelle: Einzeltestament

Geschäftswertca. Kosten nach GNotKG
0 … 7.000 €110 €
20.000 €175 €
50.000 €245 €
100.000 €375 €
200.000 €565 €
500.000 €1.160 €
800.000 €1.750 €
1.000.000 €2.115 €

Kostentabelle: gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag

Geschäftswertca. Kosten nach GNotKG
0 … 7.000 €200 €
20.000 €310 €
50.000 €450 €
100.000 €710 €
200.000 €1.100 €
500.000 €2.290 €
800.000 €3.420 €
1.000.000 €4.180 €

Zusätzliche Gebühren, die separat von der zuständigen Stelle direkt in Rechnung gestellt werden:

  • Verwahrgebühr beim Nachlassgericht

Kostenbeispiel für eine Erbausschlagung mit Entwurf

Unterschriftsbeglaubigung unter einer Erbausschlagung mit Entwurf. Der Geschäftswert entspricht dem Nachlasswert. Ist die Höhe des Nachlasses unbekannt, wird ein Geschäftswert von 5.000 € je Person, die das Erbe ausschlägt, zugrunde gelegt.

In den angegebenen Kosten ist Folgendes enthalten:

  • Beratung
  • Erstellen und Zusenden des Entwurfes
  • Beglaubigung der Unterschrift(en)
  • Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung
  • Dokumentenpauschale
  • Mehrwertsteuer

Kostentabelle: Erbausschlagung (Nachlasswert unbekannt)

ca. Kosten nach GNotKG
Erbausschlagung
(Nachlasswert unbekannt, 1 Person)
45 €
Erbausschlagung
(Nachlasswert unbekannt, 3 Personen)
60 €

Kostenbeispiel Erbscheinsantrag

Beurkundung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins.

Der Geschäftswert entspricht dem Nachlasswert nach Abzug aller Verbindlichkeiten, die bereits am Todestag bestanden.

In den angegebenen Kosten ist Folgendes enthalten:

  • Beratung
  • Erstellen und Zusenden des Entwurfes
  • Beglaubigung von erforderlichen Personenstandsurkunden (bis 10 Seiten)
  • Beurkundung
  • Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung
  • Versenden an das zuständige Nachlassgericht
  • Prüfung und Weiterleitung des Erbscheins
  • Dokumentenpauschale
  • Porto und Telekommunikation
  • Mehrwertsteuer

Kostentabelle: Erbscheinsantrag

 

Geschäftswertca. Kosten nach GNotKG
5.000 €90 €
10.000 €135 €
50.000 €245 €
100.000 €375 €
200.000 €570 €
500.000 €1.160 €
800.000 €1.735 €
1.000.000 €2.115 €

Zusätzliche Gebühren, die separat von der zuständigen Stelle direkt in Rechnung gestellt werden:

  • Gebühr für die Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht

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Hinweise zur Erreichbarkeit des Notariats

Das Notariat ist nicht erreichbar am:

  • an allen bundeseinheitlichen Feiertagen und
    Feiertagen in Sachsen
  • 02.10.2023
    Montag vor dem Tag der Deutschen Einheit
  • 30.10.2023
    Montag vor dem Reformationstag
  • 27. und 28.12.2023
    Mittwoch und Donnerstag in der Weihnachtswoche