Testament
Warum ein Testament und in welcher Form?

Ein Testament ist immer dann notwendig, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den Wünschen des Erblassers entspricht. Es kann wie folgt errichtet werden:
Ein privatschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, es sollte Ort und Datum enthalten. Ein mit Computer geschriebenes Testament ist also unwirksam. Im Erbfall muss das Original des Testamentes vorliegen. Eine Kopie ist wertlos.
Das notariell beurkundete Testament wird vom Notar entworfen. Er liest den Text vor, dieser wird vom Erblasser genehmigt und vom ihm und dem Notar eigenhändig unterschrieben.
Welche Vorteile hat ein notarielles Testament?

Der Notar legt als rechtskundiger Berater den Willen des Erblassers genau und eindeutig nieder. So werden Unsicherheiten über die spätere Auslegung des Testamentes vermieden. Private Testamente sind häufig ungenau oder unvollständig abgefaßt und können so zu Streitigkeiten oder unerwarteten Folgen führen, die nicht selten gerichtlich geklärt werden müssen.
Der Notar prüft die Testierfähigkeit des Erblassers, es ist somit sichergestellt, dass das Testament später auch anerkannt wird.
Wenn kein notarielles Testament vorhanden ist, muss nach dem Tode des Erblassers ein Erbschein beantragt werden. Bis zur Erteilung des Erbscheines ist das Erbrecht nicht nachgewiesen. Es ist oft mit Problemen verbunden, alle für den Erbschein erforderlichen Unterlagen beizubringen. Ein notarielles Testament ersetzt dagegen grundsätzlich den Erbschein, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt.
Was sollte der Inhalt eines Testaments sein?

Ein Testament sollte immer so klar und einfach wie möglich abgefasst werden. Grundsätzlich kann der Erblasser entscheiden, wie und wem er sein Vermögen zuwendet. Bestimmte nahe Angehörige erhalten jedoch aufgrund des Pflichtteilrechts zwingend eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Notar berät hier umfassend und verwendet die richtigen Formulierungen. In jedem Falle muss das Testament eine Erbeinsetzung enthalten, es genügt nicht, nur einzelne Nachlaßgegenstände zu verteilen.
Wie kann ein Testament geändert werden?

Ein Einzeltestament kann vom Erblasser jederzeit einseitig widerrufen oder geändert werden.
Ehegatten können zusammen ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Ein Gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit gemeinsam geändert werden. Außerdem kann auch jeder Ehegatte das Testament einseitig widerrufen. Dieser Widerruf muss dann allerdings notariell beurkundet werden. Ist ein Ehegatte verstorben, kann der überlebende Ehegatte Änderungen grundsätzlich nur noch vornehmen, wenn ihm dies im Testament gestattet wurde.
Ein Erbvertrag kann auch zwischen Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind. Dabei legt der Erblasser Verfügungen vertraglich bindend gegenüber einer anderen Person fest. Eine Änderung ist dann nur noch mit Zustimmung des Vertragspartners zulässig, soweit keine Rücktrittsrechte vorbehalten wurden. Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden.
Wie erfolgt die Hinterlegung und Eröffnung?

Ein notarielles Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Es wird nach dem Tode des Erblassers automatisch eröffnet. Ein Erbvertrag ist wahlweise vom Gericht oder vom Notar zu verwahren. Ein privatschriftliches Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. In jedem Falle ist es aber nach dem Tode beim Gericht zur Eröffnung einzureichen.
Bei Errichtung eines neuen Testamentes sollten frühere Verfügungen aus der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichtes genommen werden. Im Todesfall werden nämlich ansonsten auch frühere Verfügungen eröffnet, die zwischenzeitlich nicht mehr gültig sind. Die Rücknahme erfolgt nur durch den Erblasser persönlich unter Vorlage des Personalausweises und des Hinterlegungsscheines.