Vorkaufsrecht ist das Recht zu den gleichen Konditionen zu kaufen, zu denen ein Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wurde. Bei Ausübung des Vorkaufsrechtes kommt ein gleichlautender Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten zu Stande. Bei entgeltlicher Veräußerung besteht kein Vorkaufsrecht.
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