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Vorsorgen

Eine Krankheit oder ein Unfall – und plötzlich ist alles anders. Persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten können nicht mehr selbst geregelt werden. Für diesen Fall denken und wünschen viele, dass sich die nächsten Verwandten oder der Ehepartner um sie kümmern und Entscheidungen für sie treffen. Diese Personen haben jedoch keine bzw. nur sehr eingeschränkte Vertretungsrechte. Lediglich der Ehegatte ist seit 1. Januar 2022 berechtigt, für die Dauer von sechs Monaten Entscheidungen im Gesundheitsbereich zu treffen. Ansonsten ist der gesetzlich vorgesehene Normalfall die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist jedoch mit einigen Unwägbarkeiten verbunden. Es ist nicht klar, wer zum Betreuer bestellt wird. Selbst wenn es sich um die gewünschte Person handelt, ist der Betreuer diversen Einschränkungen unterworfen: Er ist dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig und benötigt zu wesentlichen Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Der Betreuer darf keine Schenkungen vornehmen, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen würden. Die Kosten des Betreuungsverfahrens und des Betreuers müssen aus dem Vermögen des Betreuten beglichen werden.

Daher ist es wichtig, für diese Fälle selbst in einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung festzulegen, wer handeln soll. Damit ist das gerichtliche Betreuungsverfahren ausgeschlossen.

Vorsorgevollmacht – Fragen und Antworten

Um auch bei eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, sind Vollmachten das Gestaltungsmittel der Wahl.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

In einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie („Vollmachtgeber“) eine oder mehrere Personen („Bevollmächtigte“), für Sie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Gleichzeitig wird festgelegt, dass diese Vollmacht nur ausgeübt werden soll, wenn der Vollmachtgeber aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist („Vorsorgefall“).

Ist eine Vorsorgevollmacht nur für ältere Leute wichtig?

Nein, jeder, der volljährig ist, sollte Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit treffen.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht?

Beides ist weitgehend synonym. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht, die speziell für den Vorsorgefall erteilt wird. Sie enthält regelmäßig die Weisung des Vollmachtgebers, nur in diesem Fall von der Vollmacht Gebrauch zu machen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung wird festgelegt, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Sie schließt also das gerichtliche Betreuungsverfahren nicht aus, sondern legt lediglich fest, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll. Sie ist eine sinnvolle Regelung für Personen, die niemandem eine sofort wirksame Vollmacht erteilen wollen, sondern gerichtlich prüfen lassen wollen, ob der Betreuungsfall wirklich eingetreten ist.

Vollmacht an eine oder mehrere Personen?

Wenn es mehrere Vertrauenspersonen gibt, sollten auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Diese sollten einzeln und unabhängig voneinander vertretungsberechtigt sein. Damit wird ausgeschlossen, dass die Vollmacht nicht ausgeübt wird, weil die einzige bevollmächtigte Person nicht handlungsbereit oder verhindert ist. Es ist auch möglich, mehreren Personen verschiedene Aufgaben zuzuordnen.

Warum gilt die Vollmacht ab sofort?

Eine Vollmacht, die nur für den Fall erteilt wird, dass der Vollmachtgeber nicht handlungsfähig bzw. der Vorsorgefall eingetreten ist, ist eine bedingte Vollmacht. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt der Bedingung vor Gebrauch der Vollmacht nachgewiesen werden muss. Dies ist im Vermögensbereich praktisch schwierig. Daher empfiehlt es sich, die Vollmacht sofort wirksam zu erteilen und den Bevollmächtigten anzuweisen, diese nur im Vorsorgefall oder nach Abstimmung mit dem Vollmachtgeber zu benutzen.

Warum benötigt der Bevollmächtigte eine Ausfertigung der Vollmacht?

Dies dient dem Schutz des Vollmachtgebers. Er kann entscheiden, wann und welchem Bevollmächtigten er die Ausfertigung der Vollmacht übergibt. Er behält so die Kontrolle darüber, wer von der sofort wirksamen Vollmacht tatsächlich Gebrauch machen kann. Nur wenn der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vollmacht besitzt, kann er handeln. Dies ermöglicht es auch, die Vollmacht gegenüber einzelnen von mehreren Bevollmächtigten zu widerrufen. Dann ist es wichtig, deren Vollmachtsausfertigungen zu vernichten und dafür zu sorgen, dass diesen Personen keine weiteren Ausfertigungen mehr erteilt werden.

Was bedeutet Befreiung vom § 181 BGB?

Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen oder als Vertreter einer weiteren Person) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes In-sich-Geschäft vor. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnimmt. Daher ist in § 181 BGB vorgesehen, dass solche In-sich-Geschäfte nur zulässig sind, wenn sie dem Bevollmächtigten ausdrücklich gestattet wurden oder wenn es sich ausschließlich um die Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit handelt. Wer jedoch volles Vertrauen zu dem benannten Vertreter hat, kann ihn vom Verbot des In-sich-Geschäfts des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.

Wieso gilt die Vollmacht über den Tod hinaus?

Damit ist es möglich, sofort Nachlassangelegenheiten zu regeln, auch wenn noch kein Erbnachweis vorliegt oder die Erbfolge noch unklar ist. Diese sogenannte transmortale Vollmacht ist aber kein „Freibrief“ für den Bevollmächtigten, den Nachlass für eigene Zwecke zu verwenden, und sagt nichts darüber aus, wer Erbe ist. Der Bevollmächtigte muss veranlassen, was im Interesse der Erben ist, und ist diesen rechenschaftspflichtig. Die Erben sind berechtigt, die Vollmacht zu widerrufen. Um Konflikte zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Vollmacht und die Erbfolge aufeinander abzustimmen.

Wie kann die Vollmacht widerrufen werden?

Am einfachsten ist dies, wenn der Bevollmächtigte nie im Besitz einer Ausfertigung der Vollmacht war. Dann genügt es, die Ausfertigung zu vernichten und die Notarin zu informieren, dass keine weiteren Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde erteilt und der Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) vermerkt werden soll.

Ansonsten muss die Vollmacht gegenüber dem jeweiligen Bevollmächtigten oder dem Geschäftsgegner widerrufen werden. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass alle Ausfertigungen der Vollmacht vernichtet werden, da Dritte auf das Bestehen der Vollmacht vertrauen dürfen, wenn ihnen eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Der Widerruf der Vollmacht ist also nicht voll wirksam, solange der Bevollmächtigte nicht die ihm erteilte Ausfertigung oder sonstige erhaltene Vollmachtsurkunden zurückgegeben hat. Er kann diese trotz Widerruf weiter benutzen und wirksame Geschäfte abschließen.

Falls die Rückgabe der Ausfertigung scheitert, besteht die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos zu erklären (§ 176 BGB).

Ist eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) sinnvoll?

Ja, denn dadurch kann vermieden werden, dass „aus Versehen“ ein Betreuer bestellt wird, weil dem Betreuungsgericht nicht bekannt war, dass eine Vollmacht existiert.

Patientenverfügung – Fragen und Antworten

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit geäußert werden.

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Versorgung bei Entscheidungsunfähigkeit. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Was kann zur Organspende geregelt werden?

Eine Organentnahme zur Transplantation darf nur erfolgen, wenn der Hirntod nachgewiesen ist und eine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Die Zustimmung kann in der Vorsorgevollmacht oder separat erklärt oder verweigert werden. Liegt keine Zustimmung oder Ablehnung vor, entscheiden die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Dies ist eine schwerwiegende Entscheidung, die kurzfristig in einer Ausnahmesituation getroffen werden muss. Diese Entscheidungslast können Sie Ihren Angehörigen abnehmen. Organspendebereitschaft und Patientenverfügung sollten aufeinander abgestimmt werden, weil der Kreislauf des verstorbenen Spenders kurzfristig aufrechterhalten werden muss, um die Organe zu schützen.

Ist eine Patientenverfügung neben der Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Ja. Der Bevollmächtigte entscheidet nicht allein über den Behandlungsverlauf, sondern muss in bestimmten schwerwiegenden Fällen die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen. Dies gilt nicht, wenn er mit dem Arzt Einigkeit darüber erzielt, welche Behandlung der Vollmachtgeber in dieser Situation wollen würde (§ 1904 Abs. 3, 4 BGB). Hier wird die Patientenverfügung wichtig, weil sie beschreibt, wie der Vollmachtgeber in bestimmten Situationen behandelt werden will. Außerdem erleichtert die Patientenverfügung dem Bevollmächtigten moralisch schwierige Entscheidungen.

Formulare zur Vorsorge

Mit unseren Formularen kann Ihr Besprechungs- und Beurkundungstermin bestmöglich vorbereitet werden.
Die Formulare

  • unterstützen Sie, Informationen zusammenzustellen,
  • geben erste Informationen über Gestaltungsmöglichkeiten und
  • informieren Sie über benötigte Unterlagen.

Sollten sich für Sie aus den Formularen mehr Fragen als Antworten ergeben, dann seien Sie unbesorgt, denn alle Themen werden detailliert in Ihrem Besprechungs- und Beurkundungstermin erläutert.

Bitte verfahren Sie wie folgt:

  1. Zutreffendes Formular herunterladen.
  2. Formular am Bildschirm ausfüllen, soweit die erforderlichen Informationen vorliegen.
  3. Formular ausdrucken.
  4. Formular unterschreiben.
  5. Formular und die darin aufgeführten Unterlagen an das Notariat senden oder zum Besprechungstermin mitbringen.
  6. Für Fragen steht Ihnen das Notariat gern zur Verfügung.

Kosten im Vorsorgerecht

Die folgenden Beispiele für notarielle Leistungen und ihre Kosten basieren auf typischen Verfahren des Rechtsgebiets. Die genannten Kosten sind keine Kostenzusage für individuelle Beurkundungsverfahren. Die tatsächlichen Kosten sind immer vom individuellen Inhalt der Urkunde und den beauftragten Vollzugsmaßnahmen abhängig. Sie können auch niedriger als die hier genannten Angaben sein.

Die angegebenen Beträge enthalten alle Kosten, die vom Notariat in Rechnung gestellt werden. Die Erstellung eigener Entwürfe führt nicht zu Kosteneinsparungen oder zur Beschleunigung des Verfahrens. Die Kostenbeispiele gehen meist von den höchsten typischen Kosten aus. Wenn bestimmte Tätigkeiten nicht notwendig sind, fallen die Kosten geringer aus.

Gern erstellen wir für Ihren individuellen Fall eine Probeabrechnung.

Kostenbeispiel für eine General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung

Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und/oder Patientenverfügung. Es werden 3 Personen bevollmächtigt.

Geschäftswert ist das halbe Aktivvermögen zuzüglich 5.000 € für die Patientenverfügung und/oder Betreuungsverfügung.
Das Aktivvermögen ist das Vermögen ohne Abzug von Schulden, zum Beispiel:

erstes Beispielzweites Beispiel
Vermögen100.000 €100.000 €
Schulden80.000 €20.000 €
Aktivvermögen100.000 €100.000 €

In den angegebenen Kosten ist Folgendes enthalten:

  • Beratung
  • Erstellen und Zusenden des Entwurfes
  • Beurkundung
  • Aufnahme der Urkunde in die elektronische Urkundensammlung
  • Elektronische Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
    (Kostenbeispiele mit 3 Bevollmächtigten, jeder weitere Bevollmächtigte kostet 3,50 €)
  • Dokumentenpauschale
  • Porto und Telekommunikation
  • Mehrwertsteuer

Kostentabelle: Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

 

Geschäftswert =
1/2 Aktivvermögen + 5.000 €

ca. Kosten nach GNotKG

bis 7.000 €120 €
10.000 €145 €
20.000 €185 €
50.000 €255 €
100.000 €385 €
200.000 €575 €
300.000 €815 €
500.000 €1.170 €
800.000 €1.745 €
1.000.000 € und darüber2.125 €

Wichtiger Hinweis zu SARS-CoV-2 („Coronavirus“)

Aktuell gib es für Ihren Termin in meinem Notariat keine Einschränkungen.
Eine Maskenpflicht besteht nicht.
Zu Ihrem Schutz können Sie selbstverständlich eine Maske tragen.

Hinweise zur Erreichbarkeit des Notariats

Das Notariat ist nicht erreichbar am:

  • an allen bundeseinheitlichen Feiertagen und
    Feiertagen in Sachsen
  • 02.10.2023
    Montag vor dem Tag der Deutschen Einheit
  • 30.10.2023
    Montag vor dem Reformationstag
  • 27. und 28.12.2023
    Mittwoch und Donnerstag in der Weihnachtswoche