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Notarinnen und Notare sind gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben, nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig.
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